LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.02.2023
2 Sa 143/22
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 292; InsO § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1278/21

Mittelbare Herleitung des Vorsatzes des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz aus objektiven TatsachenWirtschaftlich schädigende Handlungen des Schuldners als Indizien für den Vorsatz der GläubigerbenachteiligungZahlungseinstellung als gesetzliche Vermutung der ZahlungsunfähigkeitKenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes als Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsOBeweislast des Insolvenzverwalters für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 143/22

DRsp Nr. 2023/6844

Mittelbare Herleitung des Vorsatzes des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz aus objektiven Tatsachen Wirtschaftlich schädigende Handlungen des Schuldners als Indizien für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung Zahlungseinstellung als gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes als Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO Beweislast des Insolvenzverwalters für die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung

1. Der Schuldner handelt mit Vorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden.