ArbG Stuttgart, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5966/89
LAG Baden-Württemberg, vom 13.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 19/90
Verhaltensbedingte Kündigung
BAG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 375/90
DRsp Nr. 1992/5869
Verhaltensbedingte Kündigung
»1. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers nach Abmahnung ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2KSchG) zu rechtfertigen.2. In diesem Falle ist es nicht für die Eignung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund erheblich, sondern im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung zusätzlich für den Arbeitnehmer belastend, wenn es neben der Störung im Leistungsbereich außerdem noch zu nachteiligen Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit (Betriebsablaufstörungen, Betriebsordnung, Betriebsfrieden) gekommen ist (Bestätigung und Klarstellung des Urteils vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37 = AP Nr. 99 zu § 626BGB).3. Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil erwogen hat, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einer Arbeitsordnung geregelte Maßnahmen neben einer Abmahnung der Kündigung als "milderes Mittel" vorausgehen müßten, wird daran nicht festgehalten.«