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Der Kläger, der einem Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Schwerbehindertengesetz gleichgestellt ist, war seit Februar 1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, das sich mit der Bearbeitung von Metallteilen befaßt, zuletzt als Bestücker in der Galvanik beschäftigt. Seine Aufgabe bestand darin, die galvanisierten Teile aufzuhängen und abzunehmen. Teile, die sich gelegentlich von der Halterung lösen und in das Galvanik-Bad fallen, sind von den Arbeitern im Rahmen der regelmäßigen Säuberung des Bades wieder herauszuholen.
Bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer können in der Kantine sowie in Getränkeautomaten u.a. alkoholische Getränke kaufen. Es besteht kein absolutes Alkoholverbot. Unter Ziff. 9 der bei der Beklagten geltenden Arbeitsordnung heißt es auszugsweise:
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