BAG - Urteil vom 26.01.1995
2 AZR 649/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969
AuA 1996, 69
BAGE 79, 176
BB 1995, 308
DB 1995, 378, 1028
DRsp VI(614)139b-c
DStR 1996, 1297
EzA § 1 KSchG Nr. 46
MDR 1995, 1042
NJW 1995, 1851
NZA 1995, 517
SAE 1996, 368
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1123/93
ArbG Bamberg, vom 13.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1335/92

Verhaltensbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 649/94

DRsp Nr. 1995/5730

Verhaltensbedingte Kündigung

»1. Ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmißbrauch im Betrieb ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu rechtfertigen. 2. Eine mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführte Alkomatmessung kann bei der Feststellung des Alkoholisierungsgrades sowohl zur Be- wie auch Entlastung des Arbeitnehmers beitragen.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

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Der Kläger, der einem Schwerbehinderten im Sinne des § 2 Schwerbehindertengesetz gleichgestellt ist, war seit Februar 1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, das sich mit der Bearbeitung von Metallteilen befaßt, zuletzt als Bestücker in der Galvanik beschäftigt. Seine Aufgabe bestand darin, die galvanisierten Teile aufzuhängen und abzunehmen. Teile, die sich gelegentlich von der Halterung lösen und in das Galvanik-Bad fallen, sind von den Arbeitern im Rahmen der regelmäßigen Säuberung des Bades wieder herauszuholen.

Bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer können in der Kantine sowie in Getränkeautomaten u.a. alkoholische Getränke kaufen. Es besteht kein absolutes Alkoholverbot. Unter Ziff. 9 der bei der Beklagten geltenden Arbeitsordnung heißt es auszugsweise: