BVerwG - Urteil vom 15.03.2017
10 C 1.16
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG MV § 10 S. 2; VwVfG MV § 36 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG MV § 42a; VwVfG MV § 48 Abs. 4; VwVfG MV § 49a Abs. 1 S. 1; VwVfG MV § 49a Abs. 3 S. 2; ANBest-K Nr. 2.1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242;
Fundstellen:
DÖV 2017, 788
NJW 2017, 10
NVwZ 2017, 1893
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1768/10
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 268/11

Verjährung der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderung in einem zuwendungsbehördlichen Schlussbescheid; Gestaltungsrecht der Verwaltung; Klage eines Zweckverbands gegen die teilweise Rückforderung einer ihm bewilligten Zuwendung; Gleichzeitige Verwirklichung einer geförderten und einer nicht geförderten Baumaßnahme; Vorläufiger Charakter der Mittelzuweisung; Rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 10 C 1.16

DRsp Nr. 2017/7636

Verjährung der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderung in einem zuwendungsbehördlichen Schlussbescheid; Gestaltungsrecht der Verwaltung; Klage eines Zweckverbands gegen die teilweise Rückforderung einer ihm bewilligten Zuwendung; Gleichzeitige Verwirklichung einer geförderten und einer nicht geförderten Baumaßnahme; Vorläufiger Charakter der Mittelzuweisung; Rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

1. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung.2. Ihr kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Ausübung dieser Befugnis ist ansonsten aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 242 BGB erst ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vergangen sind.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Juni 2011 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 2015 werden geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 2; VwVfG MV § 10 S. 2; VwVfG MV § 36 Abs. 2 Nr. 2; VwVfG MV § 42a; VwVfG MV § 48 Abs. 4; VwVfG MV § 49a Abs. 1 S. 1; VwVfG MV § 49a Abs. 3 S. 2;