LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2018
2 Sa 212/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 621/17

Vermögensdelikt gegen den Arbeitgeber als Grund für eine außerordentliche KündigungAlkoholerkrankung und Verschulden des Arbeitnehmers bezüglich seiner PflichtverletzungSchwere Pflichtverletzung ohne Verschulden als Grund für eine außerordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 212/18

DRsp Nr. 2019/9020

Vermögensdelikt gegen den Arbeitgeber als Grund für eine außerordentliche Kündigung Alkoholerkrankung und Verschulden des Arbeitnehmers bezüglich seiner Pflichtverletzung Schwere Pflichtverletzung ohne Verschulden als Grund für eine außerordentliche Kündigung

1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16, juris). 2. Das Bestehen einer Alkoholerkrankung führt nicht dazu, dass jedwede arbeitsvertragliche Pflichtverletzung von vornherein als unverschuldet angesehen werden müsste. Es existiert kein Grundsatz, wonach das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit stets das Verschulden des Arbeitnehmers ausschließt (LAG Hessen 20. Februar 2017 - 17 Sa 993/16 - Rn. 24, juris).