BAG - Urteil vom 26.09.2013
8 AZR 1026/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 139
AuR 2014, 120
BB 2014, 436
DB 2014, 429
EzA-SD 2014, 5
NJW 2014, 877
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 492/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3494/10

Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erstattung von Detektivkosten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 1026/12

DRsp Nr. 2014/2131

Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erstattung von Detektivkosten des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Eine Erstattungspflicht für Detektivkosten kommt auch dann in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss. 2. Dabei müssen die Belastungstatsachen, die den Verdacht begründen, schuldhafte (§ 619a BGB) Verletzungen von Vertragspflichten darstellen. 3. Die Vertragsverletzung kann nach § 241 Abs. 2 BGB auch darin bestehen, dass der durch die Detektei beobachtete Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2012 - 18 Sa 492/11 - insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.000,00 Euro nebst Zinsen an die Beklagte zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand: