Verpflichtung von Dritten auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis

Verpflichtung von Externen Mitarbeitern

auf das Datengeheimnis gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

 

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Name des Fremdunternehmens

 

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Name des Mitarbeiters                                                Geburtsdatum

 

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Name des Unternehmens

 

1.   Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG

      Aufgrund meiner Tätigkeit für Name des Unternehmens gilt für mich das Datengeheimnis nach § 5 BDSG. Mir ist es danach untersagt, personenbezogene Daten, die mir im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Davon umfasst ist jede Art der Tätigkeit (z.B. auch Tätigkeiten bei Kunden und Interessenten) innerhalb und außerhalb des Unternehmens.

      Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle der Beendigung meiner Fremdtätigkeit bestehen.

2.   Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis