Verpflichtung von Mitarbeitern auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis

Verpflichtung von Mitarbeitern

auf das Datengeheimnis gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

 

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Name des Unternehmens

 

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Name des Mitarbeiters                                                Geburtsdatum

 

1.   Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG

      Aufgrund meiner Tätigkeit gilt für mich das Datengeheimnis nach § 5 BDSG. Mir ist es danach untersagt, personenbezogene Daten, die mir dienstlich bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Davon umfasst ist jede Art der dienstlichen Tätigkeit (z.B. auch Tätigkeiten bei Kunden und Interessenten) innerhalb und außerhalb des Unternehmens.

      Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung meines Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.

2.   Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis