Verpflichtung von Mitarbeitern
auf das
Datengeheimnis gem. § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das
Fernmeldegeheimnis gem. §
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Name des Unternehmens
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Name des Mitarbeiters Geburtsdatum
1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 BDSG
Aufgrund meiner Tätigkeit gilt für mich das Datengeheimnis nach § 5 BDSG. Mir ist es danach untersagt, personenbezogene Daten, die mir dienstlich bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Davon umfasst ist jede Art der dienstlichen Tätigkeit (z.B. auch Tätigkeiten bei Kunden und Interessenten) innerhalb und außerhalb des Unternehmens.
Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung meines Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
2. Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis
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