Verpflichtung von Vertragspartnern zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Verpflichtung von Vertragspartnern zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

 

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Name des Vertragspartners

 

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Name des Unternehmens

 

(1)  Hiermit wird Name des Vertragspartners verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung des Bezeichnung des Vertrags vom Datum des Vertrags zur Kenntnis erlangten Unterlagen oder Informationen, die Dritten nicht allgemein zugänglich sind und als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der anderen Partei erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten und sie vertraulich zu behandeln. Soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, wird er diese weder aufzeichnen, noch weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.

(2)  Name des Vertragspartners