LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 2 R 139/19
Normen:
SGB VI § 158 Abs. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28i S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 69/16

Verpflichtung zur Durchführung der knappschaftlichen VersicherungGesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden BehördeKrankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 2 R 139/19

DRsp Nr. 2020/13184

Verpflichtung zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung Gesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden Behörde Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle

1.Die gesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden Behörde führt dazu, dass sich ein Sozialleistungsträger nur auf solche Rechtsnormen als Ermächtigungsgrundlagen berufen kann, die auch der konkreten Behörde zustehen, welche in dem jeweiligen Bescheid als erlassende Stelle ausgewiesen wird. 2. § 28h Abs. 2 i.V.m. 28i Satz 1 SGB IV ermächtigt nur Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle zu Regelungen, wonach für bestimmte Beschäftigte Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht die die Beigeladenen zu 1. bis 10. betreffenden Regelungen des Bescheides vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 aufgehoben hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 158 Abs. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28i S. 1;

Tatbestand: