LAG Brandenburg - Urteil vom 30.06.2005
9 Sa 79/05
Normen:
TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
BB 2005, 2017
NJ 2005, 575
ZIP 2006, 392
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1325/04

Versetzung des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit auf Grund tarifvertraglich erweiterten Direktionsrechts

LAG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 79/05

DRsp Nr. 2005/11875

Versetzung des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit auf Grund tarifvertraglich erweiterten Direktionsrechts

»Die tarifvertragliche Versetzungsbefugnis nach § 5 Abs. 1 TV Ratio in d. F. v. 29.06.2002 beinhaltet eine nicht mehr mit den Wertungen des § 2 KSchG zu vereinbarende Regelung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die Bestimmungen des TV Ratio beinhalten eine dauerhafte und erhebliche Umgestaltung der Arbeitsvertraglichen Pflichten des von der Zuordnung zu V. betroffenen Arbeitnehmers. Dies ist ein Eingriff in den kündigungsschutzrechtlich gesicherten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

TV Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit der Beklagten (V.) und über einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz.