9/3 Versorgungsmodelle der bAV

Die vom Arbeitgeber finanzierte bAV stellt eine freiwillige soziale Leistung dar. Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet werden, eine bAV einzuführen. Er kann auch nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Dotierungsrahmen zu gewährleisten.

Im Rahmen des AVmG hat der Gesetzgeber die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Seitdem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber für ihn jährlich bis zu 4 % des in § 158 SGB VI genannten Beitragssatzes für eine bAV verwendet. Jedoch besteht dieser Rechtsanspruch im Rahmen des § 1a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz i.V.m. § 1b BetrAVG nur für den Durchführungsweg der Direktversicherung. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Direktzusage oder der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse oder der Leistung einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds hat.

Ansprüche aus einer bAV gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem PSV a.G. können dem Grunde nach nur geltend gemacht werden, wenn die Begriffsmerkmale vorliegen, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 BetrAVG nach seiner Definition einfordert. Diese Definition und die darin abschließend aufgezählten Voraussetzungen sind für das Arbeits- und Steuerrecht bindend.1)