BAG - Urteil vom 13.12.2017
4 AZR 576/16
Normen:
Angleichungs-TV Land Berlin (i.d.F.v. 14.10.2010) § 2; TVÜ-Länder (i.d.F.v. 01.12.2010) Anl. 2;
Fundstellen:
AP BAT § 22, § 23 Rückgruppierung Nr. 9
ArbRB 2018, 166
AuR 2018, 254
BAGE 161, 170
BB 2018, 819
EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 6
NJW 2018, 1501
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1838/15
ArbG Berlin, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 1131/15

Verstoß einer Rückgruppierung gegen das Verbot widersprüchlichen VerhaltensVertrauensschutz des Arbeitnehmerns in die Richtigkeit seiner Eingruppierung nach deren Überprüfung durch den ArbeitgeberVerstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben bei aktivem widersprüchlichen Verhalten

BAG, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 576/16

DRsp Nr. 2018/4153

Verstoß einer Rückgruppierung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens Vertrauensschutz des Arbeitnehmerns in die Richtigkeit seiner Eingruppierung nach deren Überprüfung durch den Arbeitgeber Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben bei aktivem widersprüchlichen Verhalten

Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") auch dann iSv. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung - bei unveränderter Tätigkeit - zu einer Höhergruppierung geführt hatte. Orientierungssätze: 1. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung eines Arbeitnehmers kann gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. 2. Solche Umstände sind insbesondere gegeben, wenn der Arbeitgeber eine - routinemäßige oder anlassbezogene - Überprüfung der bisherigen Eingruppierung vornimmt. Eine solche gewährleistet ein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr und begründet regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers.