LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
L 7 KA 12/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGG § 197a; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 83/15

Vertragsärztliche Vergütung bei operativer Behandlung einer PhimoseGesonderte Vergütung des Vertragsarztes für eine histologische Untersuchung im Rahmen einer dermatochirurgischen OperationGesonderte Vergütung des Vertragsarztes bezüglich der Erstellung einer Bilddokumentation bei einem dermatochirurgischen Eingriff

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 12/18

DRsp Nr. 2023/5656

Vertragsärztliche Vergütung bei operativer Behandlung einer Phimose Gesonderte Vergütung des Vertragsarztes für eine histologische Untersuchung im Rahmen einer dermatochirurgischen Operation Gesonderte Vergütung des Vertragsarztes bezüglich der Erstellung einer Bilddokumentation bei einem dermatochirurgischen Eingriff

Das in Kapitel 31.2.2 EBM enthaltene Erfordernis einer histologischen Untersuchung entnommenen Materials und/oder einer Bilddokumentation des prä- und postoperativen Befundes bei dermatochirurgischen Eingriffen ist nicht verfassungswidrig; im Zuge eines praktisch verstärkten Verlangens nach ästhetischer Veränderung im Genitalbereich, welches auch mit den Mitteln der plastischen Chirurgie bedient wird (Stichwort: "Intimästhetik/Intimchirurgie für den Mann", "Intimkorrektur"), erscheint es nicht unvertretbar, die medizinische Notwendigkeit mittels Fotodokumentation des OP-Gebietes zu belegen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2017 wird geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2015, dieser in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. Juni 2016, verurteilt, dem Kläger für das Quartal II/2012 31 Mal die GOP 26340 nachzuvergüten.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.