LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
L 7 KA 70/19 WA
Normen:
SGG § 124 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 4; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 99/13

Vertragsärztliche Vergütung einer NotfallbehandlungVergütungsanspruch für eine Notfallbehandlung bei anschließender Aufnahme in einem anderen KrankenhausAbgrenzung Notfallbehandlung und stationäre Aufnahme im KrankenhausVoraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Rettungstransports

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 70/19 WA

DRsp Nr. 2023/5660

Vertragsärztliche Vergütung einer Notfallbehandlung Vergütungsanspruch für eine Notfallbehandlung bei anschließender Aufnahme in einem anderen Krankenhaus Abgrenzung Notfallbehandlung und stationäre Aufnahme im Krankenhaus Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Rettungstransports

1. Ein vertragsärztlicher Vergütungsanspruch für eine Notfallbehandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte anschließend in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wird als das Krankenhaus der Notfallbehandlung (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 6/18 R).2. Eine konkludente (stationäre) Aufnahmeentscheidung wird nicht durch die Intubation und Beatmung eines Versicherten getroffen, wenn dies im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung mit dem Ergebnis einer Weiterverweisung lediglich dazu dient, den Zustand des Patienten zu stabilisieren und seine Transportfähigkeit aufrechtzuerhalten (BSG, Urteil vom 18. Mai 2021, B 1 KR 11/20 R). Dies gilt auch dann, wenn die Beatmung im Rahmen der diagnostischen Untersuchung auf einer Neurologischen Fachabteilung durchgeführt wird.3. Ein fortgesetzter Rettungstransport liegt nicht vor, wenn erst nach einer im Rahmen der Aufnahmeentscheidung im Krankenhaus durchgeführten Diagnostik feststeht, dass eine Weiterverweisung notwendig ist.

Tenor