LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
L 11 KA 38/17 B
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4c; SGB V § 103 Abs. 3a ; SGB V § 103 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 2/16

VertragsarztrechtEntziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen TätigkeitÜbernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein MVZNachbesetzungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 38/17 B

DRsp Nr. 2018/2089

Vertragsarztrecht Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit Übernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein MVZ Nachbesetzungsverfahren

1. Eine Übernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein MVZ kommt im Fall der Entziehung der Zulassung nur in Betracht, wenn der Zulassungsausschuss auf Antrag entscheidet, dass ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll und das MVZ in diesem Verfahren zum Zuge kommt. 2. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag unter den in § 103 Abs. 3a SGB V beschriebenen Voraussetzungen ablehnen. 3. Andernfalls wird der Vertragsarztsitz nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschrieben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.05.2017 aufgehoben.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4c; SGB V § 103 Abs. 3a ; SGB V § 103 Abs. 4;

Gründe

I.