LAG Köln - Urteil vom 24.01.2023
4 SaGa 16/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611a; BGB § 613; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ga 60/22

Vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot während des ArbeitsverhältnissesWichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVerweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung als wichtiger Grund für eine EigenkündigungAnspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 4 SaGa 16/22

DRsp Nr. 2023/3817

Vertragsimmanentes Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses "Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung als wichtiger Grund für eine Eigenkündigung Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung

Die Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, kann an sich geeignet sein, den Ausspruch einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen.

1. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dieses aus § 60 HGB abzuleitende vertragsimmanente Wettbewerbsverbot ist allerdings nur solange gültig, wie das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht.