BAG - Urteil vom 27.09.2012
2 AZR 838/11
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 26; WEG § 27; WEG § 28;
Fundstellen:
AP BB § 611 Hausmeister Nr. 18
AuR 2013, 271
BB 2013, 1203
DB 2013, 1364
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 1692
NZM 2013, 382
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 3/11
ArbG Hannover, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 300/10

Vertragspartner eines Arbeitsvertrages mit dem Hausmeister einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 838/11

DRsp Nr. 2013/4257

Vertragspartner eines Arbeitsvertrages mit dem Hausmeister einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat.