Fehler 3: Unangemessene Vertragsstrafen

Autor: Garben

Gerade in Branchen, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, sollen Vertragsstrafen z.B. verhindern, dass der Arbeitnehmer einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag nicht antritt oder das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Solche Klauseln unterliegen einer Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB. Ist das vereinbarte Strafmaß unangemessen hoch, ist die gesamte Klausel unwirksam. Unwirksam ist daher folgende Klausel:

"Bei unentschuldigtem Fehlen, Nichtantritt der Arbeit bei Vertragsbeginn oder Nichteinhaltung der Kündigungsfrist … gilt als Vertragsstrafe ein durchschnittlicher Bruttolohn als vereinbart."

Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist i.d.R. unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.8)

Praxistipp

Achten Sie darauf, dass durch die Formulierung ausgeschlossen ist, dass die Vertragsstrafe höher ausfällt als die Vergütung, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er die Fristen beachtet und sich vertragstreu verhalten hätte. Denkbar wäre folgende Formulierung: