LAG Hamm, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 513/12
ArbG Bielefeld, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2455/11
Verwertung der Feststellungen eines Strafurteils durch die ArbeitsgerichteUmfang der Beweisaufnahme bei strafrechtlicher Verurteilung
BAG, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 865/13
DRsp Nr. 2015/1477
Verwertung der Feststellungen eines Strafurteils durch die ArbeitsgerichteUmfang der Beweisaufnahme bei strafrechtlicher Verurteilung
Ein Zivilgericht darf sich, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen.Orientierungssätze:1. Die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen sind für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können gleichwohl im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters iSv. § 286 Abs. 1ZPO Berücksichtigung finden. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417ZPO zu verwerten.2. Der Zivilrichter darf die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht unbesehen übernehmen. Er hat die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen und den Beweiswert der früheren, lediglich urkundlich im Urteil des Strafgerichts belegten Aussage sorgfältig zu prüfen.
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