LAG Köln - Urteil vom 08.12.2016
8 Sa 540/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1620/16

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 540/16

DRsp Nr. 2017/4602

Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen einen Betriebsübergang

1. Zu der erforderlichen Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB gehört u.a. der Hinweis auf das Haftungssystem, welches sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ergibt. Die gebotene Information beinhaltet auch die Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB. Hiernach haftet der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden. Werden solche entstandenen Verpflichtungen erst nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie nur zeitanteilig. Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rechtsrat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet. 2. Das neben dem Zeitmoment für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Verhaltens des Arbeitnehmers davon ausgehen durfte, der Widerspruch werde nicht mehr ausgeübt.