6/7.6.1 Fälligkeit, Abrechnung, Verjährung

Autor: Sadtler

Entgeltcharakter

Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist auf die Weiterzahlung von Arbeitsentgelt gerichtet. Daher finden auf ihn grundsätzlich die Vorschriften Anwendung, die für das "normale" Arbeitsentgelt gelten. Fälligkeit, Zahlungsart und -weise sowie Abrechnung richten sich also nach den Regelungen, die für den Entgeltanspruch Anwendung finden.1) Dementsprechend richtet sich der Anspruch auf das Bruttoarbeitsentgelt, von dem die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind.

Behandlung des Anspruchs

Der Entgeltfortzahlungsanspruch verjährt wie ein sonstiger Entgeltanspruch nach drei Jahren, wobei die Frist - wie immer - mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195,199 BGB).2) Sieht ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Verfallklausel vor, die sich auf "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis" erstreckt, ist damit auch der Entgeltfortzahlungsanspruch erfasst, wobei der Mindestlohn auszunehmen ist.3) Auch hinsichtlich der , der , der und der Behandlung im steht der Entgeltfortzahlungsanspruch dem regulären Entgeltanspruch gleich.