6/3.9.1 Verzicht

Autor: Sadtler

Grundsatz und Grenzen

Der Arbeitnehmer kann auf seinen Vergütungsanspruch durch Erlassvertrag397 BGB) verzichten.1) Dies ist jedoch nicht unbegrenzt möglich:

Eine Grenze wird durch das MiLoG gezogen: Danach ist ein (Teil-)Verzicht auf den Mindestlohnanspruch nur durch gerichtlichen Vergleich möglich; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 3 Satz 2 MiLoG). Das Verzichtsverbot erstreckt sich auf alle Arbeitsverhältnisse, unabhängig davon, wie hoch die Vergütung insgesamt ausfällt. Ein Erlass ist daher (nur) für den Teil der Vergütung denkbar, der oberhalb des Mindestlohns liegt.2)

Darüber hinaus kann auf Vergütungsansprüche aus einem Tarifvertrag nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich verzichtet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 TVG). Bei Vergütungsansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung ist für einen Verzicht die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG).3)

Ein Verzicht auf die unpfändbare Arbeitsvergütung ist wegen §§ 394, 400 BGB stets unwirksam. Ein im Voraus erklärter Gehaltsverzicht kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein.4)