Autor: Sadtler |
Der Entgeltfortzahlungsanspruch darf - mit Ausnahme der Berechnungsvorschrift in §
Fraglich ist deshalb, ob und inwieweit ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Entgeltfortzahlungsanspruch zulässig ist. Ein Verzicht wird entweder durch einen Vergleich (§ 779 BGB), durch einen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder durch ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) erklärt. Den häufigsten Fall eines solchen Verzichts stellt die sogenannte Ausgleichsquittung dar, durch die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Regelung über alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis getroffen wird.4) Nach der Rechtsprechung ist zwischen einem Verzicht vor und nach Fälligkeit des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu unterscheiden: Ein Verzicht auf einen noch nicht entstandenen oder noch nicht fälligen Fortzahlungsanspruch ist wegen §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|