6/7.6.2 Verzicht des Arbeitnehmers

Autor: Sadtler

Unabdingbarkeit und Verzicht

Der Entgeltfortzahlungsanspruch darf - mit Ausnahme der Berechnungsvorschrift in § 4 Abs. 4 EFZG - nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geregelt werden (§ 12 EFZG).

Fraglich ist deshalb, ob und inwieweit ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Entgeltfortzahlungsanspruch zulässig ist. Ein Verzicht wird entweder durch einen Vergleich (§ 779 BGB), durch einen Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) oder durch ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) erklärt. Den häufigsten Fall eines solchen Verzichts stellt die sogenannte Ausgleichsquittung dar, durch die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Regelung über alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis getroffen wird.4) Nach der Rechtsprechung ist zwischen einem Verzicht vor und nach Fälligkeit des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu unterscheiden: Ein Verzicht auf einen noch nicht entstandenen oder noch nicht fälligen Fortzahlungsanspruch ist wegen § 12 EFZG ausgeschlossen.5) Ist der Fortzahlungsanspruch hingegen bereits , so kann der Arbeitnehmer auf ihn verzichten. Dies gilt sowohl für eine entsprechende Vereinbarung bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.