BAG - Urteil vom 14.10.2003
9 AZR 636/02
Normen:
ZPO §§ 139 253 Abs. 2 § 308 Abs. 1 ; TzBfG §§ 8 22 Abs. 1 ; BGB §§ 130 133 157 187 188 193 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2004, 235
BAGE 108, 103
BAGReport 2004, 179
DB 2004, 986
NZA 2004, 975
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 232/02
ArbG Herne, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2477/01

Verzicht auf Drei-Monats-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 636/02

DRsp Nr. 2004/5624

Verzicht auf Drei-Monats-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

»1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig.3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen.«

Orientierungssätze:1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130 BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.