BGH - Urteil vom 08.12.2017
V ZR 296/16
Normen:
InVorG § 2 Abs. 1; InVorG § 2 Abs. 3; InVorG § 3; InVorG § 8 Abs. 2 S. 1 Buchst. d); InVorG § 11 Abs. 2 S. 1, 2; InVorG § 16 Abs. 1 S. 1, 3; InVorG § 21b Abs. 1 S. 5; BGB § 668; BGB § 681 S. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4; VermG § 3 Abs. 3 S. 1; VermG § 3 Abs. 4 S. 3; VermG a.F. § 3a; VermG § 7 Abs. 5; VermG § 18 Abs. 7; VermG § 34 Abs. 1 S. 1; EV Art. 3; BGB § 823 Abs. 2; GVO § 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 268
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 40/14
KG, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 56/15

Verzinsung des auf den von dem Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des Erwerbers durch den Verfügungsberechtigten von der Vereinnahmung an; Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids

BGH, Urteil vom 08.12.2017 - Aktenzeichen V ZR 296/16

DRsp Nr. 2018/2212

Verzinsung des auf den von dem Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des Erwerbers durch den Verfügungsberechtigten von der Vereinnahmung an; Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids

InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 21b Abs. 1 Satz 5 Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwerbers weder von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der Vereinnahmung an verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB und § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG sind auf diese Geldleistungen nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

InVorG § 2 Abs. 1; InVorG § 2 Abs. 3; InVorG § 3; InVorG § 8 Abs. 2 S. 1 Buchst. d); InVorG § 11 Abs. 2 S. 1, 2; InVorG § 16 Abs. 1 S. 1, 3; InVorG § 21b Abs. 1 S. 5; BGB § ;