LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2019
26 TaBV 645/19
Normen:
BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 37/17

Verzugszinsen auch bei Freistellungsanspruch möglich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 26 TaBV 645/19

DRsp Nr. 2020/3522

Verzugszinsen auch bei Freistellungsanspruch möglich

1. Nach §§ 288, 291 BGB sind nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 ABR 29/02, Rn. 20). 2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats erfasst grundsätzlich auch Verzugszinsen. Das setzt dann allerdings voraus, dass sich der Betriebsrat gegenüber seinem Vertragspartner im Verzug befunden hat bzw. befindet. 3. Zur Frage, ob ein Betriebsrat sich zur Zahlung von Honoraren oder nur zur Abtretung von Freistellungsansprüchen verpflichten kann. 4. Zum Erfordernis der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsrat vor einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers, hier offengelassen (vgl. dazu BAG 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02, Rn. 12)

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2018 - 7 BV 37/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung von Verzugszinsen vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Erfüllung eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats längere Zeit nicht nachgekommen war.