I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Eine nach dem BDSG zulässige Datenerhebung und -verwertung schließt ein Beweisverwertungsverbot aus. Ist die Datenerhebung und -verwertung hingegen unzulässig, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gerichtliche Verwertung der so gewonnenen Beweismittel einen Grundrechtsverstoß darstellt.

2. Offene Videoaufzeichnungen können einen so starken psychischen Anpassungs- und Leistungsdruck erzeugen, dass sie als eine der verdeckten Videoüberwachung vergleichbar eingriffsintensive Maßnahme anzusehen sind. Fehlt es in einem solchen Fall an einem durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, ist die Datenerhebung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. unverhältnismäßig.