LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2018
8 Ta 275/18
Normen:
ZPO § 764; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 437/17

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 275/18

DRsp Nr. 2018/15729

Vollstreckbarkeit eines Vergleichs

Gegenstand der Zwangsvollstreckung können nur im Titel verbürgte Ansprüche sein (hier verneint für Lohnsteuerbescheinigungen). Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind nach § 764 ZPO die Amtsgerichte zuständig.

Ein Vergleich hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn darin zwar festgelegt ist, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "das Arbeitsverhältnis zu den bislang gültigen Konditionen ordnungsgemäß" abzurechnen ist, da sich dieser Regelung nicht entnehmen lässt, ab welchem Anfangszeitpunkt Abrechnungen zu erteilen sind. Im Übrigen fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt hinsichtlich der abzurechnenden Gehälter und Urlaubsabgeltung, wenn nicht im Ansatz erkennbar ist, welcher Betrag geschuldet ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Juni 2018 - 11 Ca 437/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 764; ZPO § 888;

GRÜNDE :

I.

Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, Vergütungsansprüchen für Januar, Februar und März 2016 sowie Mai und Juni 2017, Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen.

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