Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Juni 2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Zwangsvollstreckung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, Vergütungsansprüchen für Januar, Februar und März 2016 sowie Mai und Juni 2017, Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen.
"1.
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