LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2018
10 Ta 329/18
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 255/17

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 10 Ta 329/18

DRsp Nr. 2018/18667

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

Bei einem Weiterbeschäftigungstitel kann im Zwangsvollstreckungsverfahren die Art der tatsächlichen Beschäftigung nur mit dem Titel - ggf. noch mit dem Arbeitsvertrag oder sonstige Unterlagen, wenn darauf im Urteil Bezug genommen worden ist - abgeglichen werden. Ist der Titel zwar für die Vollstreckung noch hinreichend bestimmt, aber relativ ungenau und kann deshalb nicht ins Einzelne gehend geprüft werden, ob die Beschäftigung dem ausgeurteilten Berufsbild oder der ausgeurteilten Tätigkeit entspricht, geht dieser Umstand angesichts des weit zu verstehenden Weisungsrechts nach § 106 GewO tendenziell zulasten des Antragstellers, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. August 2018 - 2 Ca 255/17 - wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 1; GewO § 106;

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels festzusetzen ist.

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