LSG Bayern - Beschluss vom 30.12.2019
L 9 U 109/18 B PKH
Normen:
SGB X § 66 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 6031/15

Vollstreckung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen UnfallversicherungVollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung belastender sozialrechtlicher VerwaltungsakteBeitragsschulden zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Nachlasserbenschulden

LSG Bayern, Beschluss vom 30.12.2019 - Aktenzeichen L 9 U 109/18 B PKH

DRsp Nr. 2020/5853

Vollstreckung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung belastender sozialrechtlicher Verwaltungsakte Beitragsschulden zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Nachlasserbenschulden

Beitragsschulden zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind keine reinen Nachlassverbindlichkeiten, sondern Nachlasserbenschulden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger und Beschwerdeführer. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, zu dem es im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 Abs. 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gekommen ist. Gegenstand der Vollstreckung sind Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung samt Säumniszuschlägen und Kosten.