LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.12.2020
8 Ta 342/20
Normen:
ZPO § 313 Abs. 2; ZPO § 317 Abs. 2 S. 3; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 753 Abs. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1/20

Vollstreckungstitel als Grundlage der ZwangsvollstreckungErfüllungseinwand des Schuldners im ZwangsvollstreckungsverfahrenUnmöglichkeit der Zwangsvollstreckung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 342/20

DRsp Nr. 2022/13928

Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung

1. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden. 2. Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsvollstreckungsverfahren erheblich. Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. 3. Die Frage der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu prüfen. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind nicht ausschließlich im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu berücksichtigen, sondern können auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 und 888 ZPO zu beachten sein. Das gilt auch für den Einwand der Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung.

Tenor