OLG München - Endurteil vom 19.12.2019
14 U 4100/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 2184/18

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierender SoftwareBeweislast für haftungsausfüllende KausalitätKauf eines KFZ im September 2016

OLG München, Endurteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 14 U 4100/19

DRsp Nr. 2020/2566

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189 Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierender Software Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität Kauf eines KFZ im September 2016

1. Für eine vorsätzliche Handlung im Sinne von § 826 BGB ist nicht erst der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit der manipulierenden Software maßgeblich.2. Der Kläger trägt für die Haftungsausfüllende Kausalität grundsätzlich die Beweislast.3. Bei einem Kauf im September 2016 kann angesichts der breiten Medienberichterstattung grundsätzlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Dieselskandal einem Käufer unbekannt geblieben ist. Es fehlt damit am Nachweis der Kausalität der schädigenden Handlung für den behaupteten Schaden.4. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.5. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tenor

...

4.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

5.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

6.