OLG Köln - Urteil vom 12.08.2021
18 U 197/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 2490
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 165/20

Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines AnwaltsvertragesHaftungsrisiko von Geschäftsführern einer GmbHNicht spezifisch insolvenzrechtliches Mandat

OLG Köln, Urteil vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 18 U 197/20

DRsp Nr. 2021/12875

Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages Haftungsrisiko von Geschäftsführern einer GmbH Nicht spezifisch insolvenzrechtliches Mandat

Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist, dass bereits bei Übernahme des Mandates erkennbar ist, dass auch der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist. Dies gilt für das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern gemäß § 64 GmbHG a. F. nur, wenn das Mandat sich explizit auf eine insolvenzrechtliche Beratung bezieht, nicht aber, wenn im Rahmen eines anderen Mandates Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr auftreten und deshalb die Nebenpficht besteht, die Mandantin hierauf hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.10.2020 - 24 O 165/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.