LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2019
2 Sa 157/19
Normen:
KrPflAPrV § 2 Abs. 2; TVöD (VKA) § 12 Abs. 1; TVöD (VKA) § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1393/18

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 157/19

DRsp Nr. 2020/7362

Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit"

Für die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD (VKA) - "Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit" - genügt nicht die Bestellung zur Praxisanleitung. Vielmehr ist darzulegen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung einer entsprechenden Tätigkeit in dieser Funktion erfüllen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2019 - 2 Ca 1393/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KrPflAPrV § 2 Abs. 2; TVöD (VKA) § 12 Abs. 1; TVöD (VKA) § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2.