KG - Urteil vom 19.12.2018
26 U 154/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 17;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 502/16

Voraussetzungen der Haftung wegen Vermittlung einer Kapitalanlage zum Zwecke der Einziehung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

KG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 26 U 154/17

DRsp Nr. 2019/2357

Voraussetzungen der Haftung wegen Vermittlung einer Kapitalanlage zum Zwecke der Einziehung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

Zur Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten anwaltlicher Anlegerberater in Fällen, in denen der - vom Anleger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.9.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 502/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 17;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Der in der zweiten Instanz vollständig unterlegene Kläger hat dort lediglich Verurteilung der Beklagten im Wert von bis zu 9.830,25 EUR verlangt.

II.

1.