OLG Stuttgart - Urteil vom 12.12.2017
6 U 316/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 145/16

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 316/16

DRsp Nr. 2018/1836

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht eines Verbrauchers, seine zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führende Willenserklärung zu widerrufen, ist verwirkt, wenn der Darlehensvertrag auf seinen Wunsch hin vorzeitig beendet worden ist. Dass er dabei das fortbestehende Widerrufsrecht nicht kannte, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.977,77 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Annahme des Landgerichts, dass dem Widerrufsrecht der Klägerin der Einwand der Verwirkung entgegensteht, ist nicht zu beanstanden.

a)