LAG Nürnberg - Urteil vom 19.12.2018
2 Sa 341/18
Normen:
TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 7 Abs. 8; TVöD § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1334/17

Voraussetzungen der Zahlung von Überstundenzuschlägen im Geltungsbereich des TVöD

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 341/18

DRsp Nr. 2019/5000

Voraussetzungen der Zahlung von Überstundenzuschlägen im Geltungsbereich des TVöD

Die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Ist-Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 08.08.2018, Az.: 2 Ca 1334/17, aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 117,32 € brutto nebst Zinsen hieraus verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht trägt die Beklagte 6/10, die Klägerin 4/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 7 Abs. 8; TVöD § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Überstundenzuschläge für die Monate Mai bis Juli 2017.

Die Klägerin ist seit 01.10.1999 bei der Beklagten, die mehrere Kliniken betreibt, in Vollzeit mit einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden in Schicht- und Wechselschichtarbeit im Labor tätig.