KG - Urteil vom 13.12.2017
10 U 52/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 668/15

Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

KG, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 52/16

DRsp Nr. 2018/3803

Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Eine so schwerwiegende, eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, wenn es sich um eine zutreffende Presseberichterstattung (hier: über ein Verhältnis der Klägerin mit einem Verfassungsschutz Mitarbeiter) handelt und nicht ersichtlich ist, dass der Kern der Persönlichkeit getroffen worden sein könnte.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -27 O 668/15- abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der durch das angefochtene Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weshalb die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin abzuweisen war.