LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2018
16 TaBVGa 86/18
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 206/18

Voraussetzungen des Abbruchs einer BetriebsratswahlDurchsetzung durch den Arbeitgeber im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 86/18

DRsp Nr. 2018/16490

Voraussetzungen des Abbruchs einer Betriebsratswahl Durchsetzung durch den Arbeitgeber im Wege einstweiliger Verfügung

1. Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben.2. Dies ist der Fall, wenn es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl fehlt, so wenn ein Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des BetrVG fällt.3. § 117 Absatz 2 BetrVG schließt die Errichtung eines Betriebsrats für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen aus.4. § 117 Absatz 2 BetrVG ist verfassungsgemäß.5. § 117 Absatz 2 BetrVG ist mit der Richtlinie 2002/14/EG vereinbar.6. Selbst wenn man von einem Richtlinienverstoß ausginge, führte dies nicht zu einer Anwendung des BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, sondern allenfalls dazu, der Gewerkschaft einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung einer Vertretung im Sinne von § 117 Absatz 2 BetrVG mit dem in der Richtlinie 2002/14/EG enthaltenen Mindestinhalt einzuräumen.