BAG - Urteil vom 06.12.2017
5 AZR 815/16
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 615 S. 1; SGB V § 74; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 154
AuR 2018, 254
BB 2018, 1470
EzA BGB 2002 § 293 Nr. 1
NJW 2018, 2147
NZA 2018, 439
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1330/14
ArbG Dortmund, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3695/11

Voraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen ArbeitsrechtssystemWiedereingliederungsverhältnis als Vertragsverhältnis eigener ArtBeiderseitige Freiwilligkeit bei der Vereinbarung eines Wiedereingliederungsverhältnisses mit nicht schwerbehinderten Menschen

BAG, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 815/16

DRsp Nr. 2018/3644

Voraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen Arbeitsrechtssystem Wiedereingliederungsverhältnis als Vertragsverhältnis eigener Art Beiderseitige Freiwilligkeit bei der Vereinbarung eines Wiedereingliederungsverhältnisses mit nicht schwerbehinderten Menschen

Orientierungssatz: Zur Begründung des Annahmeverzugs muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist. Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 615 S. 1; SGB V § 74; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz.