LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
10 Sa 1131/17
Normen:
ME) § 1 Nr. 2 S. 2 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags für Leiharbeiter in der Metall- und ElektroindustrieBegriff des Hilfs- oder Nebenbetriebs i.S. von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ MEAnspruch eines kaufmännischen Angestellten auf Zahlung der Zulage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1131/17

DRsp Nr. 2018/16804

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines tariflichen Branchenzuschlags für Leiharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie Begriff des Hilfs- oder Nebenbetriebs i.S. von § 1 Nr. 2 S. 2 TV BZ ME Anspruch eines kaufmännischen Angestellten auf Zahlung der Zulage

1. Hilfs- oder Nebenbetriebe i.S.d. § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME sind solche Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne "gehören", dass sie ihm zuzuordnen sind (Anschluss an BAG 22. Februar 2017 - 5 AZR 453/15 - Rn. 21, AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).2. Betriebe, die arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend den Fertigungsprozess funktional unterstützen, werden von dem betrieblichen Geltungsbereich daher nicht erfasst. Das bedeutet, dass z.B. Hilfs- oder Nebenbetriebe, die Produkte eines Hauptbetriebs, der der Metall- und Elektroindustrie zugehörig ist, nur vertreiben, nicht als Unterstützungsbetrieb im tariflichen Sinne anzusehen sind.

Tenor