BAG - Urteil vom 23.05.2013
2 AZR 120/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 36
AuR 2013, 458
BB 2013, 2548
DB 2013, 2454
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 1211
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 33/11
ArbG Stuttgart, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 8394/10

Voraussetzungen einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 120/12

DRsp Nr. 2013/21610

Voraussetzungen einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 2. Grundlage für die vom Arbeitgeber anzustellende Prognose muss nicht zwingend eine bereits erfolgte - rechtskräftige - strafgerichtliche Verurteilung sein. Die Erwartung, der Arbeitnehmer werde für längere Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein, kann auch im Fall der Untersuchungshaft berechtigt sein. Dann kommt es darauf an, ob die der vorläufigen Inhaftierung zugrunde liegenden Umstände bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Sicherheit eine solche Prognose rechtfertigen. Da ohne rechtskräftige Verurteilung nicht auszuschließen ist, dass sich die Annahme als unzutreffend erweist, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.