LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2019
7 TaBV 46/19
Normen:
ArbGG § 87; BetrVG § 21 b; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. I Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 74/18

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 46/19

DRsp Nr. 2020/9585

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Betriebsrats

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II BetrVG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits feststeht, dass bestimmte allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte zur Wahrnehmung anstehen. Es reicht vielmehr aus, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 in Sachen 3 BV 74/18 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87; BetrVG § 21 b; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. I Nr. 10;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des mit einem Restmandat nach § 21 b) BetrVG ausgestatteten Betriebsrats.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats in vollem Umfang stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.