Die Beschwerde der Antragsgegnerin/Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.06.2019 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch des mit einem Restmandat nach § 21 b) BetrVG ausgestatteten Betriebsrats.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats in vollem Umfang stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
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