LAG Köln - Beschluss vom 17.12.2003
3 Ta 384/03
Normen:
ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8056/03

Voraussetzungen für die Annahme von Vorgreiflichkeit iS von § 148 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 384/03

DRsp Nr. 2004/2453

Voraussetzungen für die Annahme von Vorgreiflichkeit iS von § 148 ZPO

»Die gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO bedarf einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist die Vorgreiflichkeit festzustellen. Hierbei handelt es sich um die Klärung einer Rechtsfrage, bei der dem Gericht kein Ermessen zusteht. Sodann ist auf der zweiten Prüfungsebene unter Ausübung richterlichen Ermessens eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen. Eine unterbliebene Ermessensausübung führt zur Unwirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses.«

Normenkette:

ZPO § 148 ;

Gründe: