BAG - Urteil vom 26.03.2009
2 AZR 953/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 45;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 220
AuR 2009, 280
DB 2009, 1772
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 182/07
ArbG Trier, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 763/06

Voraussetzungen für die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO; Außerordentliche Kündigung eines Spielbankmitarbeiters [Tischchef]; Darlehensgewährung an einen Stammkunden als Nebenpflichtverletzung; Berücksichtigung nicht eingetretenen Schadens

BAG, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 953/07

DRsp Nr. 2009/13295

Voraussetzungen für die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO; Außerordentliche Kündigung eines Spielbankmitarbeiters [Tischchef]; Darlehensgewährung an einen Stammkunden als Nebenpflichtverletzung; Berücksichtigung nicht eingetretenen Schadens

Orientierungssätze: 1. Ohne das Vorliegen irgendwie fassbarer Anzeichen dafür, dass die persönliche und geschäftliche Beziehung zwischen einem ehrenamtlichen Richter und der Prozessbevollmächtigten einer Partei die Unvoreingenommenheit dieses Richters gegenüber der ihr nicht einmal bekannten Partei berühren könnte, kann diese allein keine Anzeigepflicht nach § 48 ZPO begründen, wenn auch die Mitteilung solcher Umstände vielfach als "nobile officium" empfunden wird. 2. Ein wichtiger Grund an sich iSd. § 626 Abs. 1 BGB kann gegeben sein, wenn ein Tischchef in einer Spielbank einem Stammkunden ein Darlehen in nicht unerheblicher Höhe gewährt. 3. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, kann auch das Fehlen jeglicher konkreter Schädigung des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2007 - 2 Sa 182/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 45;

Tatbestand: