BAG - Urteil vom 19.07.2012
2 AZR 782/11
Normen:
BGB § 242; GB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 37
AuR 2013, 96
BAGE 142, 331
BB 2012, 3200
DB 2012, 2939
DB 2012, 8
DStR 2013, 201
EzA-SD 2013, 6
MDR 2013, 231
NJW 2013, 6
NZA 2013, 91
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 427/09
ArbG Eisenach, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 868/08

Voraussetzungen für die Entfernung einer Abmahnung wegen Pflichtverletzung

BAG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 782/11

DRsp Nr. 2012/22801

Voraussetzungen für die Entfernung einer Abmahnung wegen Pflichtverletzung

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Orientierungssätze: 1. Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben. Ein Arbeitnehmer kann deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung von Aktenvorgängen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen, nur dann verlangen, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass eine weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist.