BAG - Urteil vom 27.11.2008
2 AZR 98/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; PersVG Bbg § 61 Abs. 1 Nr. 17; PersVG Bbg § 63 Abs. 1; PersVG Bbg § 63 Abs. 3; PersVG Bbg § 74 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969
ArbRB 2009, 228
DB 2009, 1192
NZA 2009, 604
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 446/05
ArbG Brandenburg - 4 Ca 891/04 - 20.4.2005,

Voraussetzungen für eine ordentliche Verdachtskündigung; Unterrichtung des Personalrats und spätere Beschränkung des Kündigungssachverhalts

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 98/07

DRsp Nr. 2009/10100

Voraussetzungen für eine ordentliche Verdachtskündigung; Unterrichtung des Personalrats und spätere Beschränkung des Kündigungssachverhalts

Orientierungssätze: 1. Eine Verdachtskündigung kommt - schon wegen der in besonderem Maße bestehenden Gefahr, dass ein Unschuldiger getroffen wird - auch als ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits durch den Verdacht so gravierend beeinträchtigt wird, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Dies setzt voraus, dass nicht nur der Verdacht als solcher schwerwiegend ist. Vielmehr muss ihm ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers - strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung (Tat) - zugrunde liegen. Die Verdachtsmomente müssen daher auch im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig ein solches Gewicht erreichen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht mehr zugemutet werden kann, hierauf also grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte.