VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.03.2023
12 S 3676/21
Normen:
AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-c) und S. 2; StBerG § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4020/20

Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung als gleichwertiger Fortbildungsabschluss; Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 12 S 3676/21

DRsp Nr. 2023/5059

Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung als gleichwertiger Fortbildungsabschluss; Zulassung eines Bewerbers zur Steuerberaterprüfung

Zur Frage, ob es sich beim Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der ab 01.08.2020 geltenden Fassung handelt (im Anschluss an den Bayerischen VGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, zu § 2 AFBG in der Fassung vom 31.10.2006, verneint).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2021 - 7 K 4020/20 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)-c) und S. 2; StBerG § 36 Abs. 2;

Gründe

Der fristgemäß am 30.11.2021 gestellte und am 30.12.2021 begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 03.11.2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Antragsbegründung genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen.