BGH - Beschluss vom 23.08.2022
6 StR 122/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; SGB XI § 55 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1424
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 01.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 202/19 472 Js 20739/18

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 6 StR 122/22

DRsp Nr. 2022/13116

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. November 2021 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen außer denjenigen zu den in den Fällen 1 bis 42 der Urteilsgründe gezahlten Arbeitsentgelten aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; SGB XI § 55 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gesamtreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.